UrheberrechtMusikindustrie verklagt Hoster von youtube-dl

Drei große Musiklabels verklagen den deutschen Anbieter Uberspace, weil er die Website von youtube-dl hostet. Mit dem Werkzeug lassen sich Youtube-Videos herunterladen. Um das zu stoppen, nimmt die Industrie große Kollateralschäden in Kauf.

Die Musikindustrie will verhindern, dass Nutzer:innen Youtube-Videos herunterladen und verklagt nun den Hosting-Anbieter eines Open-Source-Tools. CC-BY-SA 2.0 Esther Vargas

Die Musikindustrie schaltet einen Gang hoch und geht nun gegen einen deutschen Hosting-Anbieter vor. Drei große Labels verklagen den Anbieter Uberspace, weil er die Website des Open-Source-Projekts youtube-dl hostet. Mit der Software, die auf der Codesharing-Plattform Github verfügbar ist, lassen sich Youtube-Videos und Musikdateien ohne Web-Browser herunterladen. Den Klägern zufolge werde damit das Urheberrecht verletzt.

Die Auseinandersetzung zwischen der Musikindustrie, youtube-dl und seinem Umfeld schwelt seit über einem Jahr. Damals erwirkte die US-Lobbyorganisation Recording Industry Association of America (RIAA), dass der Quelltext von youtube-dl kurzzeitig von Github verschwand.

Zugleich flatterte Uberspace ein Rechtsanwaltsschreiben ins Haus. Der Anbieter habe sich der Mittäterschaft, Gehilfen- sowie Störerhaftung schuldig gemacht und solle unter anderem das Hosten der Website unterlassen, hieß es in der Abmahnung. Verschickt wurde sie im Namen der deutschen Ableger von Sony Entertainment, Warner Music Group und Universal Music. Die der Redaktion vorliegende Klageschrift gleicht weitgehend der Abmahnung.

Industrie will wohl Grundsatzurteil erreichen

Für Uberspace-Chef Jonas Pasche war weder die Abmahnung noch die Klage gerechtfertigt. Sein Anwalt vermutet, dass „mit der Klage eine Art Grundsatzurteil erreicht“ werden soll. Kommt die Industrie damit durch, könnte das Hostern auch dann eine Handlungspflicht auferlegen, wenn die behauptete Illegalität beanstandeter Inhalte juristisch umstritten ist.

Grundsätzlich sind Online-Dienste wie Uberspace durch das sogenannte Providerprivileg geschützt. Sie sind für mögliche Rechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen nicht unmittelbar haftbar. Rechtlich relevant wird es für sie dann, wenn sie auf illegale Inhalte auf ihren Diensten aufmerksam gemacht werden, aber nichts dagegen unternehmen.

Ob eine Software wie youtube-dl illegal ist, bleibt jedoch stark umstritten. In der Antwort auf die Abmahnung wies Uberspace etwa darauf hin, dass der Download von Youtube-Inhalten in der Regel zulässig sei, sofern dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss – schließlich werde das Recht auf eine Privatkopie der Verwertungsgesellschaft GEMA über entsprechende Gebühren abgegolten. Offenkundig wollten die Plattenlabels dieser Argumentation nicht folgen.

Ist schwacher Schutz wirksam?

Youtube schützt lediglich Bezahlinhalte mit effektiver DRM-Verschlüsselung (Digital Rights Management), der größte Teil des Youtube-Katalogs ist nur mit einer sogenannten „Rolling Cipher“ versehen. Um diesen rudimentären Schutz zu umgehen, sind weder Programmierkenntnisse noch spezielle Werkzeuge nötig. So setzt etwa jeder Browser beim Aufruf von Youtube die im Klartext übermittelten Informationen zusammen, um die Videos abzuspielen.

Das Landgericht Hamburg, bei dem auch die aktuelle Klage liegt, sah dies in der Vergangenheit jedoch anders. In einer einstweiligen Verfügung stellte das Gericht im Jahr 2017 fest, dass die Verschleierung des Speicherortes einer Videodatei, wie es etwa die „Rolling Cipher“-Technik macht, eine wirksame technische Maßnahme sei. Eine Umgehung solcher Schutzmaßnahmen sei daher nicht zulässig.

Von Youtube erhielten wir keine Antwort auf die Frage, ob Downloads von Videos erlaubt sind oder nicht. In seinen Nutzungsbedingungen verbietet der Anbieter zwar das Herunterladen, solange keine ausdrückliche Erlaubnis vorliegt. Allerdings macht der Anbieter in seinem Hilfebereich darauf aufmerksam, dass Downloads grundsätzlich möglich sind: „Indem du dein Originalvideo mit einer Creative-Commons-Lizenz versiehst, erlaubst du der gesamten YouTube-Community, es wiederzuverwenden und zu bearbeiten“, heißt es dort. Anders wäre ein guter Teil der Youtube-Kultur, etwa „Reaction-Videos“ oder eine sonstige Auseinandersetzung mit fremden Inhalten, rechtlich nicht möglich.

„Auch wenn Youtube die Funktionalität des Video-Downloads nicht von Haus aus anpreist, sind die Videos nicht mit einem Kopierschutz versehen“, sagt Felix Reda von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF). Das Verstecken der Download-URL im User-Interface sei nicht mit einem technischen Kopierschutz vergleichbar, dessen eigenhändige Umgehung durch das Urheberrechtsgesetz verboten ist. Das Landgericht Hamburg habe in seiner damaligen Entscheidung verkannt, dass „nur rudimentäre technische Kenntnisse notwendig sind, um den Download eines Youtube-Videos selbst vorzunehmen“, sagt die Urheberrechts-Expertin und ehemalige EU-Abgeordnete.

Industrie will mehrfach abkassieren

Das Vorgehen gegen youtube-dl zeigt laut Reda, dass die Rechte von Nutzer:innen urheberrechtlich geschützter Werke stets unter Beschuss durch die Unterhaltungsindustrie sind. „Nicht nur Youtube zahlt Lizenzgebühren für Musik, wir alle Zahlen Gebühren für das Recht auf Privatkopie in Form der Geräteabgabe, die bei jedem Kauf von Smartphones oder Speichermedien erhoben wird“, sagt Reda. „Trotz dieser doppelten Vergütung wollen Sony, Universal und Warner Music verhindern, dass wir von unserem Recht auf Privatkopie auch Gebrauch machen, indem wir Youtube-Videos lokal auf der Festplatte speichern.“

Traditionell geht die Branche aggressiv gegen potenzielle Urheberrechtsverletzungen vor. So zog sie etwa in einem wegweisenden Verfahren gegen den IT-Verlag Heise bis vor den Bundesgerichtshof. In einem Artikel hatte Heise Online einen Link auf die Software AnyDVD gesetzt, was die Industrie gern dauerhaft verhindert hätte. Mit dem Tool ließen sich Kopierschutzmechanismen von Video-DVDs umgehen, um beispielsweise eine Privatkopie anzulegen. Die Klage der Musikindustrie wurde erst nach einem jahrelangen Verfahren von höchster Instanz abgewiesen.

Für Privatkopien, die in Deutschland rechtlich zweifelsfrei erlaubt sind, gibt es viele gute Gründe. Sei es in diesem Fall, so Reda, weil die Bandbreite zuhause nicht reicht, um Videos ruckelfrei zu schauen, weil man vor einer langen Flugreise steht oder weil man sich in einem eigenen Video kritisch auf fremde Inhalte beziehen will. „Wenn Tools wie youtube-dl verboten werden, werden all diese legalen und gesellschaftlich erwünschten Aktivitäten unterbunden“, sagt Reda.

Im Zweifel erst mal löschen

Auch bei Youtube meldet die Industrie massenhaft vermutete Verstöße gegen das Urheberrecht und verlangt eine Entfernung der beanstandeten Inhalte. Die allermeisten Beschwerden wickelt das Content-ID-System ab und sperrt die Inhalte. Wie jedoch der erste Copyright Transparency Report des Unternehmens jüngst enthüllte, halten die automatisiert getroffenen Entscheidungen einer manuellen Überprüfung oft nicht stand. Das legt den Schluss nahe, dass sogenanntes „Overblocking“ ein verbreitetes Phänomen ist: Im Zweifel löschen Online-Dienste Inhalte eher als sich auf einen langwierigen Rechtsstreit einzulassen.

Zu einem weiteren Kollateralschaden könnten nun Hosting-Anbieter werden, wenn sie mit Abmahnungen überzogen werden, warnt Reda: „Es ist immer leichter, einer Abmahnung oder Takedown-Notice einfach nachzukommen, anstatt darauf zu beharren, dass die Rechtswidrigkeit des betroffenen Inhalts tatsächlich höchstrichterlich festgestellt wird. Insofern ist es zu begrüßen, dass Uberspace der Forderung nicht einfach nachgegeben hat.“

Der Hoster will die Sache nun durchfechten und bereitet seine Verteidigung vor. Sollte Uberspace das Verfahren verlieren, könnte es teuer für das Unternehmen werden. Der Gegenstandswert liegt bei 100.000 Euro. Dieser entscheidet letztlich über die Prozess- und Rechtsanwaltskosten – auch die der Gegenseite, für welche die unterlegene Partei aufkommen muss. Dies könnte rund zehn Prozent des Streitwerts ausmachen, so Pasche.

Unzählige Alternativen verfügbar

Um das Herunterladen von Youtube-Videos müssen sich Nutzer:innen hingegen keine Sorgen machen, zumindest nicht kurzfristig. Der Quelltext und die ausführbaren Dateien von youtube-dl liegen ohnehin nicht bei Uberspace, sondern beim zu Microsoft gehörenden Github. Der Anbieter hatte das Code-Repository des Projekts wieder hergestellt, nachdem er die DMCA-Anordnung der Industrie überprüft und als nicht gerechtfertigt eingestuft hatte. Zudem gibt es eine ganze Reihe von Forks, also abgespaltener und ebenfalls quelloffener Varianten von youtube-dl sowie unzählige andere Tools, die Youtube-Inhalte auf die eigene Festplatte schaufeln können.

Bizarr findet Uberspace-Chef Pasche jedenfalls, dass eine Google-Suche nach „youtube download“ als erstes eine von den Suchergebnissen separierte Infobox mit einem Anreißer des Wikipedia-Eintrags von youtube-dl anzeigt. „Wenn Youtube doch so sehr daran gelegen ist, Downloads zu unterbinden, könnte zumindest Google als Eigner ja schon mal dafür sorgen, nicht selbst prominent auf das vermutlich verbreitetste Download-Tool hinzuweisen“, sagt Pasche.

Update, 19. Januar: Passage zum Gegenstandswert überarbeitet.

24 Ergänzungen

  1. „Der Gegenstandswert liegt bei 100.000 Euro, hinzu würden Rechtsanwaltskosten kommen, auch die der Gegenseite.“

    Das impliziert, dass der Hoster im Falle eines verlorenen Verfahrens 100.000€ zahlen müsse – das ist aber Nonsens. Das ist der Streitwert (für das Unterlassungspetitum), anhand dessen die Gerichts- und Anwaltskosten berechnet werden.

    Lassen wir vorgerichtliche Kosten mal außen vor, gibt es folgendes Risiko:

    1. Instanz
    Anwalt Kl: 6.129,10 € (brutto)
    Anwalt Bekl: 4.947,43 € (brutto)
    Gericht: 3.387,00 € (keine USt)

    2. Instanz
    Anwalt Kl: 6.719,93 € (brutto)
    Anwalt Bekl: 5.538,26 € (brutto)
    Gericht: 4.516,00 (USt-frei)

    3. Instanz
    Anwalt Kl: 8.689,38 € (brutto)
    Anwalt Bekl: 7.507,71 € (brutto)
    Gericht: 5.645,00 € (s.o.)

    Gesamtrisiko nach RVG: 53.079,81 €.

    Wie kommt es eigentlich, dass ihr seit Jahren ziemlich regelmäßig über Abmahnungen und Gerichtsverfahren berichtet, aber bei Streitwert und Kosten regelmäßig nur in Plattitüden abgleitet?

    1. Als Physiker würde ich sagen, 50000 und 100000… selbe Größenordnung. Aber 100000/10 – (6.129,10 + 4.947,43 + 3.387,00), das ist schon irgendwie nahe Null, für die erste Instanz, versteht sich. Was das jetzt zu dem Streitfall hier sagt, weiß ich natürlich nicht.

    2. Danke. Das gleiche dachte ich auch. Mit derart missverständlichen Informationen habe ich ernsthaft ein Problem: Wenn schon über solche Sachen auf Netzpolitik.org nicht richtig berichtet wird, dann gibt mir das ein sehr schlechtes Gefühl mit Blick auf alle die Sachverhalte in denen in nicht einschlägig vorgebildet bin. Wird da genau so halbgar berichtet?
      Wenn der Autor keine Lust hat das korrekt zurecherchieren und darzustellen, dann bitte weglassen und nicht einfach irgendwas schreiben, was man sich so denkt, ohne dessen Richtigkeit zu prüfen. Aber die Kosten-Recherche dauert mit einem Online-Prozesskosten-Rechner gerade mal 1 Minute.

      1. „1 Minute“
        1. Wo ist die seriöse und korrekt arbeitende Berechnungsseite? Wer prüft auf einem Gebiet, das er nicht 100% beherrscht innerhalb einer Minute? Nicht dass wir da den selben Fehler machen, wie vielleicht der Autor oder Artikelkürzer oder wer auch immer.
        2. Der originale Text dieses Artikels war zunächst zumindest mißverständlich. Eine postulierte Implikation ist dennoch kein Beweis.
        3. Und wie lange dauert die korrekte Darstellung? Kann man bei der Formulierung womöglich noch Fehler machen?

        „in nicht einschlägig vorgebildet bin. Wird da genau so halbgar berichtet?“
        Es passieren überall mal Fehler, und soweit ich es sehe, gibt es auch Korrekturen. Da sind Ergänzungen doch potentiell hilflreich!
        Alle möglichen wissenschaftlichen Paper enthalten Fehler, und nicht immer sind alle innerhalb einer Seminarsitzung von Reparierprofis reparierbar [Kurzfassung]. Klar ist das ärgerlich, und irgendwelche Institutionen haben auch ihre ganz eigenen Qualitätsmaßstäbe, manche sogar eine Art von Qualtitätssicherung.

  2. Zumindest wurde Uberspace noch nicht einfach über die „Clearing-Stelle Urheberrecht im Internet“ aus dem digitalen Raum verbannt. Da mal wieder in Hamburg geklagt wird muss man erstmal mit allem rechnen.

    1. Klagt man sich da mittlerweile eigentlich immer rein, weil die Urteile meist zugunsten der für uns als „falsch“ zu bezeichnenden Seite sind?

      1. Das Landgericht Hamburg ist für 2 Rechtsfelder deutschlandweit weit bekannt: Presserecht und Urheberrecht. Ersteres hat wohl damit zu tun, dass der Axel-Springer-Verlag dort sein HQ hat; Letzteres ist einfach der Tatsache geschuldet, dass die dortigen Richter*innen traditionell eine Weltanschauung/Rechtsauffassung haben die große Ähnlichkeit mit erzkonservativem Besitzgüterdenken wie im vorletzten Jahrhundert hat und den Schritt ins digitale Zeitalter praktisch verweigert.

  3. Ich denke, dass es eine Richtungs-Änderung im Urheberrecht erst dann geben wird, wenn es keinerlei Inhalte mehr gibt, für dies sich jemand interessiert oder die verfügbar sind, wenn man kaum Geld hat.

  4. Dieses Angebot war mir nicht bekannt.
    Oder ich habe es nie beachtet.
    Z.B. der JDownloader 2 macht das ganz nebenbei.

    Was reacts angeht sehe ich da oft das Video im Browser. Ein vorheriger Download scheint da nicht üblich zu sein

  5. Ich war letztens beim Shoppen und hatte die Wahl zwischen Sony und Samsung. Sony kommt mir nicht mehr ins Haus. Schon länger nicht mehr und Disney+ habe ich ebenfalls aus Prinzip nicht.
    Sony Entertainment, Warner Music Group und Universal Music. + Constantin Film sind für mich, weil sie das Internet zerstören, Leute bedrängen und moralisch einfach nur Bäh sind, Marken, die ich weder im Haus haben will oder sonst was. Auch alle Constantin Filme werden von mir blockiert weil die wie die anderen 3 auch rigoroses Vorgehen zeigten. Hoffen wir, das das Gericht fair entscheidet

  6. Es gibt durchaus „100% legale“ Anwendungsfälle für youtube-dl, nämlich wenn der Uploader beim hochladen die Lizenz CC-BY ausgewählt hat. Dann darf der Nutzer bei der Ausübung seiner Rechte gar nicht beschränkt werden.

    1. Zumindest in den USA ist das Umgehen von Urheberrechtssperren ein Straftatbestand (ja Straftat, nicht Ordnungswidrigkeit), selbst wenn der Zugriff auf das hinter der Sperre befindliche Werk legal wäre (z.B. den Regio-Code einer im Ausland ganz legal zum vollen Preis gekauften DVD zu umgehen, um sie auf dem heimischen Player abzuspielen oder eben auch das Herunterladen von CC-BY-YouTube-Videos). Ich weiß das auch nur, weil ich Cory Doctorows Podcast höre, der natürlich US-zentrisch ist. Er sagt immer, dass die DRM-Gesetze in der EU ähnlich sein (aufgrund der Verhandlungsmacht der US-Firmen und entsprechenden politischen Repräsentanten), aber ich muss gestehen, dass ich die Details da nicht so genau kenne.

  7. Als ich gerade die Antwort auf die Abmahnung das zweite Mal las fiel mir das Datum auf, irgendwie dachte ich dieser Schriftwechsel stammt aus dem Herbst 2021, aber der ist ja NOCH EIN JAHR älter.

    Das wird in dem Artikel auch durchaus transparent gemacht:

    > Die Auseinandersetzung zwischen der Musikindustrie, youtube-dl und seinem Umfeld schwelt seit über einem Jahr. Damals erwirkte die US-Lobbyorganisation Recording Industry Association of America (RIAA), dass der Quelltext von youtube-dl kurzzeitig von Github verschwand.

    Ich hatte das nur so verstanden, dass die GitHub-Nummer 2020 war und die gleichen Verlage es jetzt 2021 halt bei Uberspace versuchen…

    …also offenbar ist der Fall schon relativ alt, was war denn jetzt eigentlich Anlass und Anstoß diesen Artikel zu schreiben? Gab es irgendwas neues in dem Fall?

  8. Das ich mal im Leben dorthin komme und Künstlerinnen und Künstler aktiv banne, hätte ich auch nicht gedacht.

    Robin Schulz, dessen Lieder ich eig immer ganz gut fand, mir dann aber zufällig auf sein Social Media Verhalten aufmerksam wurde was wir absolut nicht gefallen hatte: Seitdem skippe ich seine Songs immer.

    Wincent Weisss oder wie der heißt, sorry, aber der Typ spricht für sich, nicht meine Musik.

    Von Mia dagegen bin ich absolut enttäuscht. Wie kann jemand der sich fesh und weltoffen gibt so verklemmt sein. Noch ein Künstler / Künstlerin weniger.

    Leider werde ich immer wieder daran erinnert, das sich hinter einem guten Werk (sei es Musik, Malerei usw), noch lange kein cooler, interessanter und fortschrittlich-denkender Mensch verbirgt. Und jedes Mal werde ich daran erinnert, das ich, wenn ich es ganz genau nehme, Künstlerinnen und Künstler eben NICHT trennen kann von der Privatperson.

    Ciao, Mia!

  9. Es gibt dutzende, wenn nicht gar hunderte Seiten und Software die diesen Service anbieten, warum wird genau dieser eine Anbierter verklagt?

  10. Wie Labels und manche Künstler mit ihrem Erschaffenen umgehen, ist mir immer schleierhaft. Klar, man will das Maximum an Einnahmen verdienen und das passiert eben nicht mehr, wenn Tracks heruntergeladen werden – dafür können bei vielen hier neue Werke daraus entstehen (Remixes, Mashups usw.) und das sollte künstlerisch nun doch einen viel, viel höheren Stellenwert haben. Da fragt man sich da doch, ob hier wirklich Kreative dahinter sitzen oder der monetäre Aspekt stets über allem anderen geht. Viele der Songs dürften ja auch Massenproduktion sein, da finden sich wahrscheinlich immer weniger Kreative.

    Dass dadurch natürlich auch jedes legal heruntergeladene Video am Ende zu leiden hat, wird auch gern vergessen. Aber sind wir mal ehrlich, die allermeisten Nutzer laden gar nichts herunter, sondern streamen auf Spotify oder eben YouTube. Der Kampf gegen die „paar“ Leute, die mit einem Downloader am PC um die Ecke kommen weltweit, ist einfach purer Unsinn und zeigt noch viel mehr, dass es hier lange nicht mehr um Urheberrecht geht, sondern nur darum, dass auch der letzte Song noch ausgepresst werden kann. Würden die Endnutzer mal erfahren, dass sie gar kein Spotify Premium brauchen, sondern mit ihren Rechten alles kostenlos herunterladen und so viel streamen, wie sie wollen, können, würde bei denen wohl alles brennen. Aber man sieht ja, dass das nicht eintrifft – trotzdem dieser Kampf gegen Windmühlen. Die einen haben Rechtsstreitigkeiten, gehen offline und wir wechseln einfach den Konverter. War bei convert2mp3 damals schon unsinnig genug.

    1. „Klar, man will das Maximum an Einnahmen verdienen“

      Das ist mitnichten immer so. Kunst geht in gewisser Weise mit einer gewissen Form von Not einher o.ä., nicht immer stehen Spass und ein unentgeltlich arbeitender Manager im Vordergrund.

      1. „Würde gerne“ sicherlich schon oft, aber es ist garantiert nicht so oft der Antrieb. Eher ist „überhaupt an Geld kommen“ der Antrieb, Sachen zu verkaufen oder Sachen zu machen, die man eigentlich sonst nicht machen würde.

        Youtube-„Künstler“… mit fällt jetzt keine passende Beleidigung ein. Das ist doch mehr übermodernes Handwerk, vielleicht?

  11. Ergänzender Hinweis: Das LG HH soll am 31. März 2023 hierzu entschieden haben.
    Könnte daher bitte der Artikel aktualisiert werden?
    Insbesondere mit dem Aktenzeichen der Entscheidung des LG HH. Vielen Dank.

Dieser Artikel ist älter als ein Jahr, daher sind die Ergänzungen geschlossen.